Allgemeine Liefer-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der Ernst Rolappe GmbH
1. Auftragserteilung
a) Unsere Verkäufe sowie sämtliche von uns erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen. Sie gelten sowohl für den vorliegenden Auftrag als auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
b) Abschlüsse und Vereinbarungen soweit sie diese grundsätzlichen Bedingu ngen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns ver
bindlich.
c) Die Einkaufbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
d) Alle von uns abgegebenen Angebote sind grundsätzlich „freiblei bend“. Die
bis zum Zeitpunkt der Lieferung eintretenden Erhöhungen der Materialpreise, Löhne und Abgaben können von uns in Rechnung gestellt werden, sofern wir sie nicht schriftlich für verbindlich erklären.
e) Aufträge
sowie Änderungen und Erweiterungen in Auftrag gegebener Arbei ten können auch mündlich vereinbart werden; auch hierfür gelten diese Bedingungen.
f) Der Auf trag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu
erte i len und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
2. Lieferung
a) Die von uns angegebenen Lieferfristen sind nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Aus ihrer Überschreitung können keinerlei Ansprüche hergeleitet werden, es sei denn, dass die Einhaltung
ausdrücklich festgelegt wurde. Die Lieferung kann in Teillieferungen erfolgen.
b) Die Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Ein igung über die Ausführungsart. Nachträgliche
Änderungen hemmen bis zu ihrer endgültigen Abstimmung die Lieferzeit.
c) Verzögerungen der Lieferfrist, für die der Verkäufer nicht einzustehen hat, begründen in keinem Falle ein Rücktritts- oder
Schadenersatzrecht des Käufers.
d) Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns nach Vertragsabschluss und vor Abnahme des Liefergegenstandes Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Käufers bekannt werden, die unsere Ansprüche nicht genügend gesichert erscheinen lassen.
e) Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbere itung unmöglich macht.
f) Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
g) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 4 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
3. Versand
Der Versand erfolg ab Lager auf Kosten und uneingeschränkte Gefahr des Käufers.
4. Abnahme
Mit der Übergabe und widerspruchlosen Annahme gilt das Fahrzeug oder Fahrzeugteil als abgenommen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich in einer unserer Betriebsstätten
5. Zahlung
a) Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, haben alle Zahlungen in bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen; die Aufrechnung mit Gegenansprüchen jedweder Art ist ausgeschlossen.
b) Wir sind berecht igt, die Ware bzw.
Werkstattleist ung mit dem Tage der gemeldeten Fertigstellung in Rechnung zu stellen.
c) Für Instandsetzungsarbeiten und Warenlieferungen werden Wechsel und Schecks nur erfüllungshalber in Zahlung genommen,
die Gutschrift des Gegenwertes erfolgt zu dem Zeitpunkt, in welchem wir darüber verfügen können.Alle mit der Annahme von Schecks und Wechseln verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei der Hereinnahme von Kundenschecks oder Kundenwechseln trägt der Besteller auch die mit der Einziehung des Scheck- oder Wechselbetrages verbundenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und die sofortige Zahlung der gesamten, aus der Geschäftsverbindung noch offen stehenden Rechnungsbeträge zu verlangen; dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller eigene oder fremde Akzepte erfüllungshalber gegeben hat, und zwar ohne Rücksicht auf die Lautzeit derselben. § 454 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.
d) Verzugszinsen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber 5 % über dem jeweils gültigen Euroreferenzzins berechnet.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamte Verbindlichkeit aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch für den
Fall, dass vom Käufer für bestimmte Warenlieferungen der Kauf preis gezahlt wurde. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldo- Forderung.
b) Wird die von uns gelieferte Ware mit
anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen für uns mit
kaufmännischer Sorgfalt.
c) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern; bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen tritt er
schon jetzt alle, aus der Veräußerung entstehenden Forderungen an seine Abnehmer, mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, diese Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und uns
die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen ist ihm die Verpfä ndung oder
Sicherungsübertragung unserer gelieferten Ware untersagt.
7. Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auf trag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an den auf Grund des Auf trages in seinem Besitz gelangten Gegenständen zu. Diese Rechte können auch wegen Forderungen aus früheren Instandsetzungen, Ersatzteillieferungen usw. geltend gemacht werden. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf der in sei nem Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.
8. Sachmangelhaftung für Federlieferungen (Gewährleistung)
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen oder der geltenden Übung zulässig. Einwendungen gegen Stückzahl, Maße und Gewicht oder Beschaffenheit der Ware respekti ve Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind bei äußerlich erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen, bei inneren Mängeln von
3 Monaten nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.Unsere Gewährleistungspflicht gilt in folgendem Umfange:
a) Wir übernehmen für Defekte und Mängel an unseren Federn insofern Sachmangelhaftung, als die Defekte bzw. Mängel auf Materialfehler oder auf nicht sachgemäße Ausführung (Härtefehler)
zurückzuführen sind. Die Sachmangelhaftung erlischt, wenn die von uns gelieferten Federn ohne unser Einverständnis von anderer Seite verändert oder repariert worden sind.
b) Die Erfüllung unserer
Gewährleistung besteht nach unserer Wahl entweder in einer Reparatur der uns einzusendenden Federn oder in einer Ersatzlieferung oder in einer Zurücknahme der von uns gelieferten Federn gegen Gutschrift respektive Ersta t tung des
berechneten Preises.
c) Weitergehende Ansprüche auf Preisminderung, Ersatzlieferung oder auf unmittel baren oder mittelbaren Schadenersatz sind auch bei rechtzeitigen Mängelrügen ausgeschlossen
9. Sonstige Sachmangelhaftung (Gewährleistung)
a) Für die Güte des Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet der Verkäufer Gewähr für die Dauer von 12 Monaten gegenüber Vollkaufleuten vom Tage der Lieferung an, soweit die Mängel nachweislich
auf Umstände, die vor dem Gefahrenübergang liegen, zurückzuführen sind.
b) Mängel dieser Art sind dem Verkäufer innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls erlischt der
Gewährleistungsanspruch.
c) Die Gewähr wird nach Wahl des Verkäufers nur durch Reparatur in eigener Werkstatt oder Ersatz frachtfrei eingesandter Ersatzteile geleistet.
d) Wandlungs- , Minderungs - oder sonstige
Schadenersatzansprüche (z. B. direkte oder indirekte Fahrzeugausfallschäden) sind ausgeschlossen.
e) Gewährleistungen für Teile, die nicht vom Verkäufer hergestellt sind, werden nur in Form der Abtretung von
Gewährleistungsansprüchen übernommen, die dem Verkäufer gegenüber dem Hersteller zustehen.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an den ihm zur Instandsetzung übergebenen Fahrzeugen und Teilen, soweit sie durch Außerachtlassung seiner Sorgfaltspflicht entstanden sind; das Gleiche gilt für Schäden aus Probe- , Überführungs - und Schwarzfahrten, die während der Dauer der Instandsetzung erfolgen. Der Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht insbesondere außer Acht gelassen, wenn er eine ungeeignete Person mit der Probefahrt beauftragt, oder es in seinem Betrieb an der nötigen Aufsicht hat fehlen lassen. Das Risiko der Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt. Der Auftragnehmer haftet nicht für den zusätzlichen Wageninhalt, soweit er ihm nicht besonders zur Verwahrung übergeben ist. Die Haftung des Auftragnehmers für Beschädigungen oder Untergang des Fahrzeuges beschränkt sich auf die Instandsetzung oder, falls diese nach Verständigung oder nach Sachverständigenfeststellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, auf Ersatz des Zeitwertes des Fahrzeuges am Tage der Beschädi gung oder des Untergangs des Fahrzeuges. Die Feststellung hat ein Sachverständi ger des Kraftfahrzeughandwerks im Einvernehmen mit einer von der Deutschen Automobil-Treuhand- GmbH zugelassenen Schätzungsstelle zu treffen. Im Übrigen wird Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens nicht gewährt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle aus den Lieferungen sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt, soweit gesetzlich zulässig, für beide Teile ausschließlich unser Firmensitz in Stuhr als Erfüllungsort und als Gerichtsstand Bremen
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